Compliance bei der Copa de Mundo 2014

Einladungen

Spätestens seit der Anklage des ehemaligen Vorstands eines Energiekonzerns wegen Vorteilsgewährung aufgrund der Vergabe von Freikarten zur Fußball-WM 2006 ist die in Deutschland weit verbreitete Praxis der Einladung von Politikern und Geschäftspartnern zu Fußballspielen in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt.  Wie auch bei der Gewährung von anderen Zuwendungen in Form von Geschenken oder Bewirtungen besteht die Gefahr, dass Ermittlungen wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung von Amtsträgern sowie Bestechung im geschäftlichen Verkehr eingeleitet werden.

Einladungen an Amtsträger

Die Korruptionsvorschriften für Amtsträger sind streng. Unter Strafe steht nicht nur die Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers (klassische Bestechung). Strafbar ist eine Zuwendung schon dann, wenn sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung des Amtsträgers steht (Vorteilsgewährung). Der Gesetzgeber will schon den „bösen Schein der Käuflichkeit“ bestrafen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes schützen und stärken. Schon die „Klimapflege“ kann daher strafbar sein.

Der Begriff des Amtsträgers ist weit. Neben Beamten und Richtern können z. B. erfasst sein:

  • Verwaltungsangestellte wie z. B. Bauamtsdezernenten
  • Mitarbeiter von Sparkassen, Landesbanken oder kommunalen Unternehmen
  • Politiker
  • Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen
  • im Auftrag einer Stadt tätiger Planungsingenieur

Unter Umständen sind auch Zuwendungen an ausländische Amtsträger nach deutschem Recht strafbar. Nicht zu vergessen ist, dass auch die nationale Gesetzgebung Sanktionen für korruptive Handlungen auf dem eigenen Staatsgebiet vorsieht. Brasilien hat erst Ende Januar 2014 ein neues Anti-Korruptionsgesetz in Kraft gesetzt.

Die Einladung zu einem Fußballspiel muss, um strafbar zu sein, in Zusammenhang mit der Dienstausübung des Amtsträgers stehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger seine Dienstpflichten verletzt. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht bereits, wenn die Zuwendung lediglich in Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Das ist schon dann der Fall, wenn der Amtsträger gerade wegen seiner dienstlichen Tätigkeit eingeladen wird.

In engen Ausnahmefällen kann die Einladung eines Amtsträgers als Werbemaßnahme für das Unternehmen gewertet werden und daher rechtlich zulässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Amtsträger eine Repräsentationsfunktion wahrnimmt und aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Werbeträger eingeladen wird.

Nicht strafbar sind sozialadäquate Zuwendungen. Feste Wertgrenzen für erlaubte Zuwendungen existieren allerdings nicht. Die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verschwimmen daher. Als zweifellos straffrei anerkannt sind z. B. Werbegeschenke oder geringwertige Aufmerksamkeiten anlässlich von besonderen Ereignissen wie Jubiläen oder Festtagen. Überschreiten Geschenke, Einladungen oder Bewirtungen indes in ihrem Aufwand erkennbar den gewöhnlichen Lebenszuschnitt des Amtsträgers, liegt hierin ein hohes Strafbarkeitsrisiko. Dies gilt besonders für Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter. Die Rechtsprechungspraxis nimmt bei der Beurteilung der Strafbarkeit alle vorliegenden Indizien in den Blick: Der Wert, die Art und die Anzahl der gewährten Vorteile werden ebenso berücksichtigt wie z. B. die Beziehung zu dem Eingeladenen oder die Frage, ob in Zukunft Entscheidungen im Rahmen der Zusammenarbeit anstehen. Eine Rolle spielt dabei auch, ob neben die Einladung zu der Veranstaltung noch Übernachtungs- und Bewirtungskosten treten.

Die Genehmigung des Dienstvorgesetzten des Eingeladenen schließt die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung, nicht aber wegen Bestechung aus. Empfehlenswert ist, sich die entsprechende Genehmigung durch den Dienstherrn des Eingeladenen bestätigen zu lassen (ggf. in einem im Einladungsschreiben vorgesehenen Formular).

Einladungen in der Privatwirtschaft

Die Einladung von Geschäftspartnern ist grundsätzlich in einem weiteren Rahmen zulässig als die Einladung von Amtsträgern. Taugliche Bestechungsadressaten sind Angestellte und Beauftragte eines Betriebes. Nicht strafbar sind Einladungen an den Betriebsinhaber.

Die Grenze zur Strafbarkeit ist überschritten, wenn mit der Einladung zum Fußballspiel eine zukünftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll. Der Eingeladene soll sich also gerade wegen der Einladung für den Einladenden und gegen dessen Konkurrenz entscheiden, nicht aufgrund sachgerechter Kriterien. Es ist nicht erforderlich, dass diese sachwidrige Entscheidung auch fällt; es genügt die bloße Intention. Soll die Einladung hingegen lediglich allgemeines „Wohlwollen“ erzeugen, begründet sie keine Strafbarkeit.

Feste Grenzen existieren auch hier nicht: Nicht strafbar sind jedenfalls sozialadäquate Zuwendungen, wobei die Grenzen der Sozialadäquanz in der freien Wirtschaft weiter zu ziehen sind als im öffentlichen Dienst.

Die Zustimmung des Betriebsinhabers schließt die Strafbarkeit (anders als bei der Vorteilsgewährung an einen Amtsträger) nicht aus. Die entsprechende Zustimmung dokumentiert gleichwohl Transparenz, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein entlastendes Indiz ist.

Steuerliche Aspekte

In steuerlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch den Empfänger zu versteuern. Der Einladende kann jedoch die Versteuerung übernehmen (sog. „Pauschalversteuerung“). In diesem Fall hat er den Empfänger über die Übernahme der Steuer zu unterrichten.   Im Einzelfall kann eine andere steuerliche Behandlung geboten sein: Werden z. B. Personen eingeladen, die eine politische Repräsentationsaufgabe wahrnehmen, stellt die Einladung unter Umständen keine steuerpflichtige Zuwendung dar, weil sie als Bestandteil der Tätigkeit des Repräsentanten gewertet werden kann. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen nur einkommensteuerpflichtige Zuwendungen pauschalversteuert werden (BFH, Urt. v. 16.10.2013 – VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12).

Neue Anti-Korruptions-Gesetzgebung in Brasilien

Zu beachten ist auch brasilianisches Recht. Brasilien gilt in der Korruptionsbekämpfung als ein Sorgenkind. Das soll offenbar ein Ende haben: Am 29. Januar 2014 ist ein neues Anti-Korruptionsgesetz in Kraft getreten, das im Falle von Korruptionsverfehlungen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen umfassende Sanktionierung vorsieht. Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar in Brasilien tätig sind – z. B. einen Mitarbeiter vor Ort haben, über eine Tochtergesellschaft in Brasilien verfügen oder als Teil einer Lieferkette („supply chain“) mit Bezug zu Brasilien sind –, unterfallen der neuen brasilianischen Anti-Korruptionsgesetzgebung. Schlimmstenfalls droht eine Strafe in Höhe von 20% des Jahresumsatzes.

Fazit

Vorsicht bei der Einladung von Amtsträgern oder dem öffentlichen Dienst sonst nahe stehenden Personen! Die Grenzen zur strafbaren Vorteilsgewährung sind niedrig. Es ist zu empfehlen, eine Einladung an Amtsträger nur auszusprechen, wenn diese aufgrund ihrer ersichtlichen Repräsentationsfunktion einen Werbeeffekt für das Unternehmen haben kann. Zudem sollte die Genehmigung des Dienstherrn des Amtsträgers eingeholt werden.

In Bezug auf die Einladung von Geschäftspartnern sind die Grenzen der Zulässigkeit weiter. Allerdings muss auch hier der Eindruck vermieden werden, dem Gegenüber solle eine konkrete Entscheidung zugunsten des Zuwendenden „abgekauft“ werden. Schon aus Transparenz- und Dokumentationsgründen empfiehlt es sich, die Einladung dem Betriebsinhaber vorab anzuzeigen.

Zu empfehlen ist, Richtlinien für die Annahme und die Zuwendung von Einladungen und Geschenken auszuarbeiten. Mithilfe dieser Richtlinien finden sich die Mitarbeiter im komplizierten und nicht immer eindeutigen Korruptionsrecht zurecht. Eine besondere Orientierungshilfe bietet die Einführung von – betriebsintern gültigen und an die Unternehmensspezifika angepassten – Grenzwerten und die Herausgabe von eingängigen Checklisten. Unerlässlich ist bei der Ausarbeitung die Beachtung der aktuellen in- und ausländischen Rechtslage. Zentral ist auch die Berücksichtigung aktueller Erfahrungen mit Strafverfolgungsbehörden, insbesondere hinsichtlich der Frage, ab welchen Zuwendungsbeträgen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren gerechnet werden muss.

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