Was beim Sponsoring zu beachten ist

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Von Amtsträgern bis Geschäftspartnern aus der Privatwirtschaft – Dr. André-M. Szesny und Laura Görtz von der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek geben einem Überblick über die straf- und steuerrechtlichen Grenzen des Sponsorings von Sport- und Kulturveranstaltungen.

Wenn die Wirtschaft Sport- und Kulturveranstaltungen sponsert, ist das für Kommunen, Vereine und gemeinnützige Organisationen eine wichtige Einnahmequelle,  die das soziale, sportliche und kulturelle Angebot sichert. Zuletzt war das Sponsoring jedoch unter den Stichworten „Untreue“ und „Korruption“ vermehrt Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, was zu erheblichen Unsicherheiten führte. Waren früher Einladungen in sogenannte Business-Logen zu Fußballspielen allgemein üblich, werden sie heute von den Eingeladenen teilweise abgelehnt. Unternehmen beenden ihr Engagement aus Furcht vor strafrechtlichen Ermittlungen. Insbesondere Fußballvereine beginnen bereits unter der zurückgehenden Sponsoring-Bereitschaft zu leiden. Dabei können von einem rechtmäßigen Sponsoring alle Beteiligten profitieren.

Die Entscheidung für oder gegen ein Sponsoring

Der erste Schritt zum Sponsoring ist die Entscheidung über das „Ob“. Ist diese Grundentscheidung gefallen, stellen sich Fragen nach dem zu fördernden Zweck und auch der Höhe des Engagements. Schon auf dieser Stufe ist Vorsicht geboten, denn bei einer Überschreitung des unternehmerischen Ermessens droht eine Strafbarkeit wegen Untreue.

Unternehmen nutzen das Sponsoring zu Werbezwecken. Im Gegensatz zur klassischen Werbung ist der Gegenwert für das Image des Unternehmens allerdings schwer messbar. Aus diesem Grund kann eine Zuwendung zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Sport im Einzelfall eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der für das Unternehmen handelnden Personen und damit eine strafbare Untreue darstellen. Andererseits sind Sponsorenleistungen zulässig, wenn bestimmte Vorgaben der Rechtsprechung eingehalten werden.

Entscheidend ist, ob die verantwortlich handelnden Personen durch die Zuwendung des Geldes ihre Vermögensbetreuungspflicht in gravierender Weise verletzen. Eine solche gravierende Pflichtverletzung wird in der Rechtsprechungspraxis aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vier zentrale Kriterien aufgestellt, die als Indiz für eine gravierende Pflichtverletzung gewertet werden können:

  1. Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand: Je weiter der Sponsoring-Gegenstand von dem Unternehmen entfernt ist, desto enger ist der Ermessensspielraum. Kritisch würde zum Beispiel ein Frankfurter Unternehmen beäugt, das ohne Bezug zu Berlin einen dortigen Sportverein fördert.
  2. Unangemessene Höhe der Zuwendung:  Die Höhe der Sponsoring-Gelder muss im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens angemessen sein. Verschlechtert sich die finanzielle Situation eines Unternehmens, muss gegebenenfalls auch das Sponsoring heruntergefahren werden.
  3. Fehlende unternehmensinterne Transparenz: Die Entscheidung sollte von den verantwortlichen Personen gemeinsam auf Basis umfänglicher Informationen und nach der Erörterung verschiedener bestehender Möglichkeiten erfolgen. Sie muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Eine Dokumentation des Willensbildungsprozesses kann hilfreich sein, um etwaige Rückfragen von Betriebsprüfern oder Beamten sonstiger Behörden substantiiert und nachvollziehbar zu beantworten.
  4. Verfolgung sachwidriger Motive: Könnten persönliche Motive eines Unternehmensverantwortlichen bei der Entscheidung über das Sponsoring eine Rolle spielen, sollte die Entscheidung allein von den anderen Entscheidungsträgern getroffen werden. 

Um den Tatbestand der Untreue zu erfüllen, müssen nicht alle vier Kriterien vorliegen. Auch wenn nur einzelne Kriterien erfüllt sind, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. 

Schließt die Zustimmung der Gesellschafter das Strafbarkeitsrisiko aus?

Da Gesellschafter die Träger des geschädigten Vermögens sind, Stimmen  alle Gesellschafter, die Träger des geschädigten Vermögens sind, dem Sponsoring zu, schließt das eine Strafbarkeit wegen Untreue in jedem Falle aus. Gleiches gilt bei einem Beschluss der Hauptversammlung für die Aktiengesellschaft. Strafbarkeit kommt jedoch trotz der Zustimmung der Vermögensträger in Betracht, wenn durch das Sponsoring das Stammkapital der Gesellschaft oder ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wird.

Kann die Sponsoring-Entscheidung auch als Korruption strafbar sein?

Durch die die Zuwendung der Sponsorengelder wird ein sogenannter „Drittvorteil“ gewährt. Dies kann aus korruptionsstrafrechtlicher Sicht problematisch sein. Bittet zum Beispiel der Leiter des Bauamts ein Bauunternehmen um ein Sponsoring-Engagement beim örtlichen Handballverein, kann dies schon als strafbare Vorteilsgewährung/-annahme angesehen werden. Ein solches Verhalten könnte schließlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes gefährden –  das aber will der Gesetzgeber gerade verhindern. Aus diesem Grund ist streng darauf zu achten, dass eine Sponsoring-Entscheidung unabhängig von der dienstlichen Tätigkeit eines Amtsträgers getroffen wird.

Amtsträger oder Geschäftspartner – Die Unterschiede bei der Einladung

Nach der Entscheidung für ein Sponsoring stellt sich die Frage, welche unternehmensexternen Personen von dem Sponsoring profitieren. Entsprechende Einladungen sind am Korruptionsstrafrecht zu messen. Unternehmen, die im Rahmen des Sponsorings Nutzungsrechte für Business Seats oder Logen in Stadien und Kulturstätten erwerben, dürfen diese nutzen. Sie müssen allerdings folgende strafrechtlichen Grenzen einhalten:

Einladung von Amtsträgern

Amtsträger dürfen Einladungen nur in engen Grenzen annehmen. Die Korruptionsvorschriften sind streng. Bestraft wird nicht nur die Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine klassische Bestechung. Strafbar ist eine Zuwendung schon dann, wenn sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung des Amtsträgers steht. Denn: Der Gesetzgeber will bereits den „bösen Schein der Käuflichkeit“ bestrafen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes schützen und stärken. Beispielsweise kann die Einladung eines Bürgermeisters oder Amtsleiters zur „Klimapflege“ schon strafbar sein. Zu beachten ist, dass auch eine Einladung Dritter, zum Beispiel ein Familienmitglied des Baudezernenten, als Drittvorteil von den Strafvorschriften erfasst ist.

Der Begriff des Amtsträgers ist dabei weit gefasst. Neben Richtern und anderen Beamten können auch Mitarbeiter von Sparkassen, Landesbanken oder kommunalen Unternehmen sowie Verwaltungsangestellte und Politiker darunter gefasst werden.

Muss der Eingeladene eine konkrete Gegenleistung erbringen?

Die Einladung zu einer Kulturveranstaltung oder einem Fußballspiel stellt die von den Korruptionstatbeständen vorausgesetzte Gewährung eines Vorteils dar. Um strafbar zu sein, muss sie in Zusammenhang mit der Amtsausübung des Amtsträgers stehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger als „Gegenleistung“ seine Dienstpflichten verletzt. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht bereits, wenn die Zuwendung lediglich in Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Das ist schon dann der Fall, wenn der Amtsträger gerade wegen seiner dienstlichen Tätigkeit eingeladen wird. In wenigen Ausnahmefällen kann die Einladung eines Amtsträgers als Werbemaßnahme für das Unternehmen gewertet werden und daher rechtlich zulässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Amtsträger eine repräsentative Funktion wahrnimmt und aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Werbeträger eingeladen wird.

Existieren feste Wertgrenzen?

Eine Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendung sozialadäquat ist. Feste Wertgrenzen für erlaubte Zuwendungen existieren allerdings nicht. Die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verschwimmen.

Zweifellos straffrei sind beispielsweise Werbegeschenke oder geringwertige Aufmerksamkeiten anlässlich von besonderen Ereignissen wie Jubiläen oder Festtagen. Überschreiten Geschenk, Einladung oder Bewirtung in ihrem Aufwand  indes erkennbar den gewöhnlichen Lebenszuschnitt des Amtsträgers, liegt hierin ein hohes juristisches Risiko. Dies gilt besonders für Veranstaltungen mit reinem Freizeitcharakter. Die Rechtsprechungspraxis beurteilt die Strafbarkeit mit Blick auf folgende Indizien:  Der Wert, die Art und die Anzahl der gewährten Vorteile  ebenso wie die Beziehung zu dem Eingeladenen oder die Frage, ob in Zukunft Entscheidungen im Rahmen der Zusammenarbeit anstehen. Eine Rolle spielt auch, ob neben  der Veranstaltungseinladung noch Übernachtungs- und Bewirtungskosten treten.

Schließt die Zustimmung des Dienstvorgesetzten das Strafbarkeitsrisiko aus?

Genehmigt der Vorgesetzte des Eingeladenen die Teilnahme, schließt das die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung, nicht aber wegen Bestechung aus. Wir empfehlen, sich die entsprechende Genehmigung durch den Dienstherrn des Eingeladenen bestätigen zu lassen. Das kann mit einem Hinweis oder Formular  im Einladungsschreiben geschehen.

Einladung von Geschäftspartnern aus der Privatwirtschaft

Geschäftspartner einzuladen, ist grundsätzlich in einem weiteren Rahmen zulässig als die Einladung von Amtsträgern. Taugliche Bestechungsadressaten sind Angestellte und Beauftragte eines Betriebes. Nicht strafbar sind Einladungen an den Betriebsinhaber. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wird einer von mehreren Betriebsinhabern mit bestimmten Aufgaben betraut kann auch er tauglicher Bestechungsadressat sein.

Muss der Eingeladene eine Gegenleistung erbringen?

Die Grenze zur Strafbarkeit ist überschritten, wenn eine künftig unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll, der Eingeladene sich also gerade wegen der Einladung für den Gastgeber entscheiden soll. Allerdings ist nicht erforderlich, dass diese sachwidrige Entscheidung fällt, es genügt die bloße Intention. Soll die Einladung hingegen lediglich allgemeines „Wohlwollen“ erzeugen,  ist sie nicht strafbar.

Gibt es feste Wertgrenzen?

Feste Grenzen existieren auch hier nicht. Es gilt wie bei Amtsträgern, dass jedenfalls sozialadäquate Zuwendungen nicht strafbar sind, wobei die Grenzen der Sozialadäquanz in der freien Wirtschaft weiter zu ziehen sind als im öffentlichen Dienst.

Ist die Einladung eines Einkäufers auch strafbar, wenn der Betriebsinhaber zustimmt?

Die Zustimmung des Betriebsinhabers schließt die Strafbarkeit, anders als bei der Vorteilsgewährung an einen Amtsträger, nicht aus. Die entsprechende Zustimmung dokumentiert gleichwohl Transparenz, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein entlastendes Indiz ist.

Steuerliche Aspekte von Einladungen

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch den Empfänger zu versteuern. Der Einladende kann jedoch die Versteuerung als sogenannte „Pauschalversteuerung“ übernehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Empfänger über die Steuerübernahme zu unterrichten.  

Im Einzelfall kann eine andere steuerliche Behandlung geboten sein: Werden beispielsweise Personen  mit politischer Repräsentationsaufgabe  eingeladen, stellt die Einladung unter Umständen keine steuerpflichtige Zuwendung dar, weil sie als Bestandteil der Tätigkeit des Repräsentanten gewertet werden kann.

Zusammenfassung

Zusammengefasst sollten Sie Folgendes bei Sponsoring-Entscheidungen beachten:

  • Die Entscheidung eines Unternehmens für ein Sponsoring muss an Hand der dargestellten Kriterien getroffen werden. Dokumentieren Sie die Entscheidungsgründe, um unternehmensintern Transparenz zu schaffen. Neben sozialen Aspekten des Sponsorings dürfen die wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen nicht außer Acht geraten.
  • Bei der Einladung von Amtsträgern oder dem öffentlichen Dienst nahestehenden Personen ist Vorsicht geboten. Die Grenzen zur strafbaren Vorteilsgewährung sind niedrig. Holen Sie die Genehmigung des Dienstherrn ein.
  • Wenn Sie Geschäftspartnern einladen, sind die zulässigen Grenzen weiter. Allerdings muss auch hier der Eindruck vermieden werden, dass dem Gegenüber eine konkrete Entscheidung zugunsten des Zuwendenden „abgekauft“ werden soll. Aus Transparenz- und Dokumentationsgründen empfiehlt es sich, die Einladung dem Betriebsinhaber vorab anzuzeigen. Schicken Sie Einladungen – ebenso wie  Geburtstagsgeschenke – grundsätzlich  an die Geschäftsadresse des zu Ehrenden. 
  • Erarbeiten Sie interne Sponsoring-Richtlinien für die  Annahme sowie die Zuwendung von Einladungen und Geschenken. Mithilfe dieser Richtlinien finden sich Mitarbeiter im komplizierten und nicht immer eindeutigen Korruptionsrecht zurecht. Eine besondere Orientierungshilfe bietet die Einführung von – betriebsintern gültigen und an die Unternehmensspezifika angepassten – Grenzwerten sowie die Herausgabe von eingängigen Checklisten. Schaffen Sie zudem mittels interner Dokumentationsregeln Transparenz für jede Art der Zuwendung. Denn Transparenz indiziert die Lauterkeit einer Einladung

    Dr. André-M. Szesny

    Dr. André-M. Szesny, LL.M. ist Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und leitet die dortige Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Er berät bundesweit Unternehmen in allen Fragen des Strafrechts und der Compliance. Zudem verteidigt er in Wirtschaftsstrafverfahren. Kontakt: a.szesny@heuking.de

    Laura Görtz

    Laura Görtz ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Kontakt: l.goertz@heuking.de

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