Teil 1: Arten der Haftung in der Krise

Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer in der Unternehmenskrise

1. Um Haftungsrisiken begegnen zu können, muss man sie kennen

Für Vorstände und Geschäftsführer bestehen bereits „in ruhigen Zeiten“ erhebliche Risiken der Inanspruchnahme. So sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch für einfache Fahrlässigkeit unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften können. So heißt es schon im Mannesmann Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2005: “Die Angeklagten hätten wissen müssen, dass sie als Vorstände bzw. Aufsichtsräte nicht Gutsherren, sondern Gutsverwalter des Gesellschaftsvermögens gewesen sind.” Seit dieser Entscheidung ist das Haftungsrisiko für Vorstände und Geschäftsführer sicher nicht geringer geworden. Diese Gefahr der zivil- aber auch strafrechtlichen Inanspruchnahme ist nahezu sämtlichen geschäftsbezogenen Tätigkeiten von geschäftsleitenden Organen immanent. Erst recht gilt dies aber in den Turbulenzen einer Unternehmenskrise. Hier sind Vorstände und Geschäftsführer in besonderem Maße Haftungsrisiken ausgesetzt, die bei anschließender Insolvenz regelmäßig zur persönlichen Inanspruchnahme und – wenn es ganz schlimm kommt – zur Strafbarkeit führen können. Die Absicht dieses Beitrages, der sich in den nächsten Monaten über insgesamt 4 Teile erstrecken wird, ist es nicht, Vorständen und Geschäftsführern Angst zu machen und sie damit davon abzuhalten, mit dem erforderlichen Mut Risiken einzugehen und unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Vielmehr will der Beitrag hinsichtlich der nicht unerheblichen Haftungsrisiken, die für Vorstände und Geschäftsführer gerade in der Krise der Gesellschaft bestehen und die in solch unruhigen Zeiten leicht übersehen oder verdrängt werden, sensibilisieren.

Der erste Teil der Reihe soll dabei einen Überblick über die Arten der Haftung in der Krise geben. Teil zwei wird sich sodann mit der sogenannten Außenhaftung der Geschäftsleitung befassen. Für den dritten Teil ist eine Auseinandersetzung mit möglichen strafrechtlichen Haftungen der Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise beabsichtigt, insbesondere mit dem naheliegenden Thema der (strafrechtlichen) Folgen einer Insolvenzverschleppung. Der vierte und letzte Teil der Beitragsreihe wird sich sodann mit der sogenannten Innhaftung der Geschäftsleitung befassen und Fragen rund um Zahlungen nach Insolvenzreife bzw. insolvenzverursachende Zahlungen erörtern.

2.  Arten der Haftung in der Krise

Organmitglieder treffen als Treuhänder fremden Vermögens Sorgfalts- und Treuepflichten. Die Organhaftung sanktioniert Fehlverhalten schadensersatzrechtlich und soll präventiv verhaltenssteuernde Wirkung entfalten, ohne von der Eingehung sinnvoller unternehmerischer Risiken abzuschrecken.

In der letzten Zeit lässt sich beobachten, dass die haftungsrechtlichen Inanspruchnahmen von den Organmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit eskalieren und Organhaftungsklagen Gerichte zunehmend mehr in Anspruch nehmen. Die Vielfältigkeit und der Umfang der zu beachtenden Pflichten der Geschäftsleitung eines Unternehmens in der Krise erhöhen das Risiko, dass die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans, also die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, die zu beachtende Pflichten unbeabsichtigt verletzen, immens.

In der Krise der Gesellschaft, also in der Nähe der Insolvenzreife bzw. nach Eintritt der Insolvenzreife, steht die Geschäftsleitung regelmäßig im Spannungsfeld zwischen dem Versuchen, das Unternehmen zu retten, und der persönlichen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger oder die Gesellschaft selbst. Daneben besteht für den Vorstand/Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft auch eine typischerweise erhöhte Gefahr der Strafbarkeit.

2.1  Innenhaftung

Bei der sog. Innenhaftung geht es zum einen um Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder gestützt auf Pflichtverletzungen. Diese Innenhaftung der Geschäftsführungsorgane gegenüber der Gesellschaft ergibt sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen des § 43 Abs.1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1. S.1 AktG, die eine allgemeine Pflicht der Geschäftsführung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorsehen.

Eine weitere zentrale Haftungsnorm für Geschäftsführer stellt sicherlich § 64 GmbHG dar. Sinn und Zweck dieser Norm ist der Schutz der Gläubiger. Nach § 64 S. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer persönlich der Gesellschaft Zahlungen erstatten, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen haben, es handelt sich also um eine die Innenhaftung des Geschäftsführers regelnde Norm. Ziel ist es, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. – wenn der Geschäftsführer seine Massesicherungspflicht verletzt – zu gewährleisten, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Ansprüche aus § 64 GmbHG werden nach Insolvenzeröffnung regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geprüft und entsprechende gerichtliche Anspruchsverfolgungen – ob berechtigt oder nicht – sind alles andere als Ungewöhnlich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, was der Vorschrift eine erhebliche praktische Bedeutung zukommen lässt.

2.2 Außenhaftung

Neben der zivilrechtlichen Innenhaftung ist eine Haftung der Geschäftsleitung auch gegenüber Dritten möglich, die sogenannte Außenhaftung. Der häufigste Fall liegt im Bereich der deliktischen Haftung der §§ 823 ff. BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verletzung (steuer-)strafrechtlicher oder insolvenzrechtlicher Normen. Beispielsweise kann eine Schadensersatzpflicht wegen nicht abgeführten und fälligen Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Auch ein persönlicher Haftungstatbestand für die Nichterfüllung von Steuerpflichten der Gesellschaft, die der Geschäftsleitung obliegt, begründet das Schutzgesetz gemäß §§ 34 Abs. 1, 69 AO wegen der schuldhaften Nichtbeachtung der Tilgungsanforderungen.

2.3 Insolvenzverschleppung

Ein typisches Beispiel drohender Haftungsrisiken in der Krisensituation ist die Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung, die neben den strafrechtlichen Konsequenzen aus § 15a Abs. 4 InsO auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Diese Pflicht entsteht, sobald die haftungsbeschränkte juristische Person, also die GmbH oder die AG, zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Verantwortlich und letztlich auch haftbar für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages in dieser Situation sind alle Mitglieder des jeweiligen Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Da es sich bei dieser Bestimmung um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es für eine Bestrafung noch nicht einmal notwendig, dass überhaupt ein Gläubiger einen Vermögensschaden erlitten hat oder sein Vermögen gefährdet war. Damit nicht genug, kann dieser Straftatbestand von Geschäftsführern und Vorständen sogar fahrlässig begangen werden.

Die Einzelheiten der jeweiligen Haftungsrisiken werden in weiteren drei Teilen näher beleuchtet, um drohende Stolpersteine erkennen und so vermeiden zu können.

RA Daniel Froesch

RA Daniel Froesch, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK und tätig im Frankfurter Büro der mit sieben Standorten in Deutschland vertretenen Sozietät ist seit mehr als zehn Jahren auf die Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen im Bereich der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit mit Schwerpunkten im Gesellschafts- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Kontakt: d.froesch@heuking.de

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