LkSG

Ab 2023 gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

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Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das LkSG wurde bereits Mitte 2021 vom deutschen Bundestag beschlossen und tritt Anfang 2023 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten bei den betroffenen Unternehmen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es dann auch für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes betrifft das LkSG dann etwa 2.500 Unternehmen in Deutschland.

 

Was bedeutet die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten?

Unternehmen in Deutschland sind bis dato nur dazu verpflichtet, Bericht zu erstatten (Berichterstattungspflicht), welche Kraftanstrengungen unternommen werden, um für die Einhaltung der Menschenrechte innerhalb der Lieferkette zu sorgen. Das ändert sich nun. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weitet die Verantwortung der Organisationen aus und gilt zukünftig auch für ihre unmittelbaren Zulieferer. Das bedeutet, dass auch bei den Vertragspartnern sichergestellt werden muss, dass Menschenrechte und Regelungen zum Umweltschutz eingehalten werden. Dafür sieht das neue Bundesgesetz „harte“ Kriterien und konkrete Anforderungen vor, die von den Unternehmen erfüllt werden müssen.  

 

Um welche Anforderungen handelt es sich dabei?

Im Einzelnen sind das zum Beispiel:

 

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1 LkSG) und regelmäßige Risikoanalysen (§5 LkSG)

Sofern das betroffene Unternehmen noch nicht über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, muss ein solches eingerichtet werden. Darüber hinaus sind entlang der Lieferkette Risikoanalysen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Risiken sollen identifiziert, danach analysiert und letztlich bewertet werden. Primär relevant sind menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in dem eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern. Gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz muss die Neubewertung der existierenden Risiken bzw. die Wiederholung der Risikoanalyse mindestens einmal im Jahr und anlassbezogen erfolgen.

 

Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG)

Gemäß LkSG müssen die Unternehmen eine Grundsatzerklärung über ihre Strategie zur Einhaltung der Menschrechte abgeben. Diese Erklärung muss die Unternehmensführung niederschreiben. Außerdem muss sie kommunizieren, zum Beispiel auf der Webseite des Unternehmens, wie mit dem Thema Menschenrechte verfahren wird. Basis für die Menschenrechtsstrategie eines Unternehmens ist die Risikoanalyse, mit der die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert wurden.

 

Präventivmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 LkSG)

Werden im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und/oder bei den unmittelbaren Zulieferern identifiziert, sind geeignete Präventivmaßnahmen zu ergriffen.

 

Im eigenen Geschäftsbereich gehören dazu

 

  • die Kommunikation und Implementierung der Grundsatzerklärung zur festgelegten Menschenrechtsstrategie,
  • die Entwicklung einer risikominimierenden Beschaffungsstrategie im Einkauf,
  • die Einführung von Kontrollmaßnahmen in den relevanten Geschäftsabläufen und
  • die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen.

 

Durch bewusstseinsbildende Maßnahmen wie Schulungen zum Thema menschenrechtlicher Sorgfalt in der Lieferkette werden die MitarbeiterInnen im eigenen Unternehmen für das Thema sensibilisiert und können dazu beitragen, dass es nicht zu Verletzungen der Menschenrechte innerhalb der Lieferkette kommt.

Zu den Präventivmaßnahmen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern zählen:

 

  • Berücksichtigung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Themen bei der Lieferantenauswahl,
  • vertragliche Zusicherung der Zulieferer auf Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben, sowie
  • vertragliche Kontrollmechanismen und Durchführung von Schulungen, so dass menschenrechtliche und umweltbezogene Vorgaben eingehalten werden.

 

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG)

Die Unternehmen müssen schriftlich ein Beschwerdeverfahren definieren und entsprechende Informationen gegenüber den eigenen sowie den Mitarbeitenden der unmittelbaren Zulieferer und gegenüber Dritten kommunizieren. Außerdem muss das Beschwerdeverfahren betroffenen Personengruppen zugänglich gemacht werden. Bei der Nutzung dieses Verfahrens ist zudem die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers zu garantieren und die hinweisgebende Person vor Repressalien zu schützen. Letztlich darf die Person, die im Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betraut ist, nicht weisungsgebunden sein und sie muss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

 

Dokumentations- und Berichtspflicht (§ 10 LkSG)

Als Nachweis zur Erfüllung der Pflichten zur Sorgfalt in den Lieferketten müssen die durchgeführten Maßnahmen dokumentiert und online veröffentlicht werden. Die Pflicht zur Berichterstattung erfordert einen jährlichen Bericht, der von den Unternehmen dem BAFA vorzulegen ist. Das BAFA überwacht gleichzeitig die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hierbei kann es im Einzelfall zu risikobasierten Kontrollen des BAFA in den Unternehmen kommen.

Kommen die Unternehmen der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, wie Risikoanalyse, Präventivmaßnahmen oder dem Abstellen von Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes. Auch der Ausschluss an der Teilnahme von öffentlichen Ausschreibungen ist eine mögliche Konsequenz.

 

Schulungen sind wirksam und notwendig

Wie bereits erwähnt, ist die Durchführung von Schulungen der Mitarbeitenden eine Präventionsmaßnahme, die explizit genannt wird. Auch das gilt nicht nur für Geschäftsbereiche im eigenen Unternehmen, sondern ebenso gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Konkrete Details dazu sind im Gesetz jedoch nicht geregelt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Um diese Aufgabe effizient, bürokratiearm und ressourcensparend zu erfüllen, hat das BAFA bereits verschiedene Unterstützungsangebote zur Umsetzung des LkSG in Unternehmen veröffentlicht. Dazu zählen etwa eine Handreichung zur im Gesetz verankerten Risikoanalyse, zum Beschwerdeverfahren und zuletzt auch einen Fragenkatalog zur Berichterstattung – jedoch (noch) nichts zum Thema Präventionsmaßnahmen.

Was also sollten Unternehmen idealerweise schulen?

 

Awareness für Risiken im eigenen Geschäftsbereich: E-Learning mit dem Thema „Faire Lieferketten

Auch wenn es im ersten Augenblick vielleicht naheliegt: Die Wiedergabe eines Gesetzestextes sollte eher nicht Inhalt einer Schulung sein und würde in diesem Fall wohl auch kaum weiterhelfen. Vielmehr macht es Sinn, den Blick auf die konkreten menschenrechtlichen Risiken zu richten, auf die sich das Gesetz beziehen. Dazu gehören insbesondere Zwangs- sowie Kinderarbeit, Lohndumping und gesundheitsgefährdende Arbeitsplätze. Wie können Sie aber Ihre Mitarbeitenden sensibilisieren, ohne einfach nur den E-Learning-Zeigefinger zu erheben?

Die Lösung: Zeigen Sie allen Mitarbeitenden anhand von praxisnahen Situationen, dass diese Risiken auch in ihrem Arbeitsalltag relevant sind und nicht nur Entwicklungs- und Schwellenländer betreffen. Um dies glaubwürdig zu erreichen, begleiten Ihre Mitarbeitenden im Sponge-Lernprogramm „Faire Lieferketten“ verschiedene Protagonisten in beruflichen Szenarien. Sie lernen Anzeichen für Menschenrechtsverletzungen zu erkennen und erleben zudem, welchen Einfluss sie selbst auf die Beseitigung oder Vermeidung solcher Verstöße haben können. Das Lernziel ist also weit mehr als die reine Information zum LkSG, sondern eine konkrete und praxisnahe Hilfestellung für das eigene Handeln.

Um zu verstehen, was eine Lieferkette eigentlich ist und in welchen ihrer Phasen Verstöße geschehen können, vermittelt eine Grundlagenlektion das entsprechende Basiswissen und regt explizit dazu an, das eigene Verhalten zu überdenken.

 

Schulungen bei unmittelbaren Zulieferern

Neben der Sensibilisierung der eigenen Mitarbeitenden ist es jedoch ebenfalls ratsam, angemessene Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern anzustrengen. Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz explizit genannt sind diesbezüglich „Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung“, welche „die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert.“

 

Fazit: Es geht um mehr als nur ein reines Erklärungspapier, das die Einhaltung von Menschenrechten versichert.

Aus diesem Grund hat Sponge sein Schulungsprogramm „Compliance-Grundlagen für Geschäftspartner“ entsprechend erweitert: Eine eigene Lektion widmet sich nun ausschließlich der Sensibilisierung rund um die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette. Niederschwellig und doch interaktiv wird anschaulich vermittelt, worum es im Kern tatsächlich geht. So können die Mitarbeitenden bei Lieferanten nachhaltig geschult und dies ebenso in digitaler Form dokumentiert werden.

Alle Mitarbeitenden zum Nachdenken über das eigene Verhalten anzuregen, steht dabei auch in diesem Training im Vordergrund, damit das Wirken aller positiv dazu beiträgt, Verstöße gegen Menschenrechte zu reduzieren oder eines Tages gänzlich zu verhindern – ganz im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

SPONGE GERMANY

Sponge Germany ist einer der führenden Anbieter für digitale Compliance-Lösungen und verfügt über ein großes Portfolio an Compliance-Schulungsprogrammen für Unternehmen. Das Augenmerk liegt auf sofort einsetzbaren Standardlösungen, individuell anpassbaren oder maßgeschneiderten E-Learnings, die durch renommierte FachautorInnen erstellt und stets aktuell gehalten werden.

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