Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

Nach den bisher schleppenden Fortschritten hat das Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte nationale Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ aus Dezember 2019, erst mit mehreren Monaten Verspätung auf den Weg gebracht und nunmehr mit einem geänderten Referentenentwurf Anfang April die Ressortabstimmung eingeleitet. Die Richtlinie sieht eine nationale Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2021 vor. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde bereits seitens der EU-Kommission eingeleitet. (Stellungnahme des BCM): Der Berufsverband der Compliance Manager freut sich über den Entwurf und begrüßt die neuen Regelungen. Inhaltlich birgt der Referentenentwurf – insbesondere im Vergleich zu dem im Vorjahr bereits vorgelegten Entwurf – mehr Licht als Schatten. Gerade im Vergleich zum 2021 vorgelegten Gesetzesentwurf ist nun eine weniger starke Belastung für die Unternehmen im Zuge der Umsetzung zu erwarten. Der Berufsverband hatte mit seinem im letzten Jahr veröffentlichten Positionspapier gefordert, dass das Ziel des Schutzes von Hinweisgebern nicht durch eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Unternehmen zu erreichen versucht werden darf. Daher begrüßt er, dass eine seiner zentralen Forderungen Eingang in die nun vorliegende Entwurfsfassung gefunden hat. Gerade vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass entgegen der Auffassung der EU-Kommission, welche ein konzernweites Whistleblower-System nur sehr begrenzt für zulässig hält, eine Abkehr vom dezentralen zum zentralen Hinweisgebersystem für Konzerngesellschaften vollzogen wurde. In Deutschland sollen bewusst keine Vorgaben gemacht werden, welche Person bzw. Organisationseinheit am besten geeignet ist, als Hinweisgebermeldestelle zu fungieren. Auch eröffnet der Entwurf die Möglichkeit, Dritte, wie z.B. Anwaltskanzleien, mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragen zu können. Diese erfreuliche Entwicklung entlastet die Unternehmen bei der Umsetzung und leistet einen Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit nationaler Unternehmen. Der Berufsverband der Compliance Manager begrüßt diese Regelung ausdrücklich, denn sie trägt der betrieblichen Realität und der Tatsache Rechnung, dass im Sinne eines professionellen Compliance Managements und einer professionellen Hinweisbearbeitung häufig Kompetenzen gebündelt und zentral vorgehalten werden. Der Referentenentwurf stellt keine 1:1-Umsetzung der Richtlinie dar. Vielmehr geht dieser über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus und umfasst u.a. auch straf- und bußgeldrechtliche Verstöße (soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient). Verbesserungswürdig erscheint die Frage, wie die im Referentenentwurf geforderte Unabhängigkeit von Mitarbeitern interner Meldestellen gewährleistet werden soll, um mögliche Interessenkonflikte auszuschließen. Fraglich ist wie diese Unabhängigkeit zu verstehen ist und hinreichend sichergestellt werden kann. Insbesondere für kleinere Unternehmen könnte diese Anforderung aufgrund geringerer Personalressourcen eine größere Herausforderung darstellen. Die Bundesministerien haben nun die Möglichkeit der Stellungnahme. Im Anschluss entscheidet das Bundeskabinett über die Einbringung des „Regierungsentwurfs“ in den Bundestag. Der Berufsverband wird sich, wie auch in der Vergangenheit, mit seinen Positionen in das weitere Gesetzgebungsverfahren einbringen. 

Weitere Artikel