Keine „Vorgesetztenverantwortlichkeit“ im Strafrecht!?

Haftung

Die große Koalition beabsichtigt, die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität deutlich zu intensivieren und möchte hierfür das unternehmensbezogene Sanktionsrecht neu regeln. Umso bedeutsamer sind Entscheidungen der höchsten Gerichte, in denen auch Grenzen der strafrechtlichen Haftung betont werden. Vor einigen Tagen veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung aus Dezember 2017 (Beschluss vom 12. Dezember 2017, 2 StR 308/16), in der er mit bemerkenswerten Aussagen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Vorgesetzten Stellung bezog. Ein Paukenschlag aus Karlsruhe?

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten leitende Mitarbeiter aus dem Vertrieb und der kaufmännischen Abteilung eines Unternehmens ein Korruptionssystem geschaffen, um durch systematische Bestechungshandlungen an Aufträge im Ausland zu gelangen. Dies geschah nicht nur mit Wissen des Vertriebsvorstandes (der später auch Vorstandsvorsitzender wurde); vielmehr war dieser nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts „für das Gelingen der Taten unentbehrlich. Aufgrund seiner Billigung war es den übrigen Mitangeklagten überhaupt möglich, die Taten über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum durchzuführen.“ Danach hätte der Vertriebsvorstand auf die Korruption jederzeit einwirken, diese beenden und nach seinem Willen weiterlaufen lassen können.

Laut BGH keine Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht

Das Landgericht verurteilte den betroffenen Vertriebsvorstand wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Soweit er in die einzelnen Vorgänge nicht in jedem Detail involviert war, wurden ihm die Tatbeiträge der übrig handelnden Personen im Wege Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Neben Fragen zur Verjährung von Bestechungs- und Untreuedelikten setzte er sich hierbei in erster Linie mit der täterschaftlichen Verantwortung des Vertriebsvorstandes auseinander. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die strafrechtlich relevanten Geschehnisse gebilligt, reichten dem BGH nicht. Auch der Umstand, dass seine Stellung im Unternehmen für das Gelingen der Taten unentbehrlich gewesen war und er jederzeit auf die Taten hätte Einfluss nehmen beziehungsweise die handelnden Personen abberufen können, genügte nicht, die Verurteilung nach Ansicht des zweiten Strafsenats zu rechtfertigen. Nach Ansicht des BGH habe das Landgericht eine dem Haftungssystem des deutschen Strafrechts fremde Vorgesetztenverantwortlichkeit geschaffen, wie sie etwa im Völkerstrafgesetzbuch für militärische Befehlshaber gesetzlich festgelegt ist.

Bemerkenswerte Begründung

Nach Auffassung des BGH hätte das Landgericht für die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung weitere Anhaltspunkte feststellen müssen, insbesondere eine „aktive Teilnahme an der Umsetzung des Tatplans, beispielsweise durch Rechnungsfreizeichnungen oder Rechnungsanweisungen.“ Mit diesen Worten gibt der BGH seiner Entscheidung eine bemerkenswerte Begründung, da sie impliziert, mittäterschaftliche Beteiligung des Vorgesetzten setze dessen aktive Teilnahme voraus. Nach der Rechtsprechung ist eine mittäterschaftliche Teilnahme aber ebenso durch reines Unterlassen möglich. Zwar verlangt dies als besondere Voraussetzung das Bestehen einer Garantenpflicht, also einer Pflicht, den Taterfolg zu verhindern. Eben solch eine Garantenpflicht der Unternehmensleitung zur Verhinderung unternehmensinterner Straftaten hatte sich aber in den vergangenen Jahren unter dem Schlagwort „Geschäftsherrenhaftung“ zum weitgehend anerkannten Damoklesschwert für Führungskräfte und Compliance-Officer etabliert. Mit seinen vielbeachteten Entscheidungen zur Verantwortlichkeit von Compliance-Officern (Berliner Stadtreinigungsfall) sowie seiner Mobbing-Entscheidung hatte der BGH diese Entwicklung selbst maßgeblich geprägt. Das LG München hatte diese Linie im Jahr 2012 mit dem Fall Weinmann konsequent fortgesetzt und auch zahlreiche Staatsanwaltschaften nahmen in entsprechenden Einleitungsverfügungen darauf Bezug. Die Zahl von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche in Unternehmen mit dem Vorwurf, sie hätten bestimmte Straftaten nicht verhindert, ist in den letzten Jahren stark gestiegen.

Unglückliche Wortwahl oder drastische Einschränkung?

Ob der BGH mit dieser neuen Entscheidung tatsächlich eine weitreichende Relativierung der Vorgesetztenverantwortlichkeit ausdrücken oder aber (allein) dem Landgericht rein einzelfallbezogen eine genauere Abgrenzung zwischen Täterschaft, Beihilfe und Straflosigkeit aufgeben wollte, bleibt abzuwarten. Ins Auge fällt jedenfalls die Äußerung des BGH, wonach es nicht auszuschließen sei, dass in einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an den Taten tragen würden. Dies jedenfalls deutet darauf hin, dass der BGH die – durch das Landgericht bereits festgestellte – positive Kenntnis einer Führungskraft, verbunden mit einem Nichteinschreiten trotz Verhinderungsmöglichkeit als solche gerade nicht ausreichen lassen möchte, um zwingend zu einer (wie auch immer gelagerten) Strafbarkeit des betroffenen Vertriebsvorstandes zu gelangen. Für die künftige Verteidigungspraxis wird dies in jedem Fall neue Ansätze und Argumentationspotentiale schaffen.

Eine ausdrückliche Absage an die Geschäftsherrenhaftung enthält die Entscheidung aber mutmaßlich nicht. Der BGH erwähnt diese Figur mit keinem Wort. Es muss damit auch bezweifelt werden, dass der zweite Strafsenat an dieser Stelle ohne ausdrückliche Stellungnahme eine grundsätzliche Abkehr von der Unterlassenstrafbarkeit für Leitungspersonen auf Grundlage der Geschäftsherrenhaftung ausdrücken wollte. Insoweit ist die Entscheidung in jedem Fall unglücklich, da die Gelegenheit für klarstellende Abgrenzungsfragen beziehungsweise zum grundsätzlichen Verhältnis zwischen Täterschaft und Beihilfe beziehungsweise zwischen aktivem Tun und Unterlassen im Bereich der Leitungsverantwortlichkeit verpasst wurde.

Die große Unsicherheit, mit der Unternehmensverantwortliche in diesem Bereich arbeiten müssen, bleibt daher leider vorerst bestehen.

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