Haftungsrisiken für Vorstände und Geschäftsführer – Teil 3

Insolvenzverschleppung

Für die Geschäftsleitung in der Unternehmenskrise besteht neben zivilrechtlichen Haftungsszenarien auch das nicht unerhebliche Risiko einer strafrechtlichen Haftung. Diese Konsequenzen können alle Organe der juristischen Person treffen, denn alle diese kommen als Täter in Betracht.
 

1. Strafrechtliche Haftung der „Insolvenzverschleppung“ gem. § 15a Abs. 4 und 5  InsO

Gemäß § 15a Abs. 4 InsO handelt derjenige strafbar, der entgegen seiner Pflicht aus § 15a Abs. 1 InsO einen Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Da es sich bei dieser Bestimmung um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es für eine Bestrafung noch nicht einmal notwendig, dass überhaupt ein Gläubiger einen Vermögensschaden erlitten hat oder sein Vermögen gefährdet war.

Die Tatbestandsalternative des „nicht richtig gestellten Insolvenzantrages“ kann dabei praktisch erschreckend leicht erfüllt werden. So würde streng genommen jeder Formfehler bereits diese Tatbestandsalternative erfüllen und in die Strafbarkeit führen. Um die Strafbarkeit indes nicht zu überdehnen wird davon ausgegangen, dass Anträge, die innerhalb einer von Insolvenzgericht gesetzten Frist berichtigt werden und auf deren Grundlage eine sachgerechte Beurteilung stattfinden kann, als „richtig gestellt“ gelten sollen mit der Folge, dass eine Strafbarkeit entfällt. Gleichwohl sollte bei der Formulierung des Insolvenzantrages auf größte Sorgfalt geachtet werden, ist zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Strafbarkeit bei einem nicht richtig gestellten Insolvenzantrag doch sehr schnell erreicht. Aus Sicht des Vorstands/Geschäftsführers sicherlich kein wünschenswertes Szenario.

Damit nicht genug, hat der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 5 InsO sogar die fahrlässige Begehung der Insolvenzverschleppung unter Strafe gestellt und damit das strafrechtliche Haftungsrisiko nochmals erheblich gesteigert. Der Tatbestand ist schon dann erfüllt, wenn der Vorstand/Geschäftsführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (eines ordentlichen Geschäftsmannes) nicht hat walten lassen und die Insolvenzreife hätte vorhersehen können. Dieser verschärfte Haftungsmaßstab ist für Vorstände/Geschäftsführer besonders gefährlich, passiert es doch gerade in unruhigen Krisenzeiten leicht, den „richtigen“ Zeitpunkt zur Antragsstellung fahrlässig zu verpassen.

Stellt ein anderes Mitglied des Geschäftsführungsorgans den Antrag nach § 15a Abs. 1 InsO oder wird der eingetretene Insolvenzgrund beseitig, entfällt die Strafbarkeit für die übrigen Gesellschaftsorgane und damit für die anderen Vorstände/Geschäftsführer. Stellt allerdings lediglich ein Gläubiger den Insolvenzantrag, hat dies keine strafbefreiende Wirkung für die Vorstände/Geschäftsführer. Versäumen diese es, selbst den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt die Strafbarkeit bestehen.

3. Weitere strafrechtliche Haftungsrisiken

Typischerweise gibt es noch eine Reihe weiterer strafrechtlicher Tatbestände, die im Kontext einer Unternehmenskrise leicht durch das Geschäftsführungsorgan verwirklicht werden können und deshalb mit der erforderlichen Sorgfalt durch den Vorstand/Geschäftsführer im Blick zu halten sind.

3.1 Anzeigepflicht bei Verlust von mehr als der Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals

So sieht § 84 Abs. 1 GmbHG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den Geschäftsführer vor, der es unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Handelt der Geschäftsführer dabei (lediglich) fahrlässig, beträgt die Starfandrohung immer noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 84 Abs. 2 GmbHG).

Ähnliches gilt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Hier ergibt sich die Starfandrohung aus § 401 Abs. 1 AktG. Danach droht dem Mitglied des Vorstands eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn es – entgegen der Bestimmung des § 92 Abs. 1 AktG – unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. Auch in diesem Fall ist die fahrlässige Begehung ebenfalls unter Strafe gestellt. So sieht § 401 Abs. 2 AktG für die Fahrlässige Tat eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

3.2 Weitere typische „Begleitdelikte“

Weitere typische „Begleitdelikte“, die von Geschäftsführungsorgan leicht in einer Krisensituation der Gesellschaft begangen werden können, sind Betrugs- und Untreuedelikte (§§ 263, 266 StGB). Gleiches gilt für die ebenfalls im Strafgesetzbuch normierten Bankrottdelikte (§ 283, 283a StGB) sowie die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) oder die ebenfalls verbotene Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB).

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