Braucht Deutschland ein Unternehmensstrafrecht?

Recht

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich in der Öffentlichkeit der Eindruck verbreitet, dass finanzielle und volkswirtschaftliche Schäden nicht das Werk von Einzelnen, sondern von Unternehmen, wenn nicht sogar ganzen Branchen sind. Beigetragen haben hierzu zahlreiche Korruptionsaffären, die Finanzmarktkrise der Jahre 2007 und 2008 und zuletzt der sogenannte Abgasskandal. Es verwundert daher nicht, dass die Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in den letzten Jahren Aufwind bekommen hat: Im Jahr 2013 hat das Land NRW einen Diskussionsentwurf vorgelegt, gegenwärtig arbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an einer Verschärfung des Unternehmenssanktionenrechts.

Deutschlands Sonderrolle

Bislang nimmt Deutschland im internationalen und europäischen Vergleich eine Sonderposition ein: Während viele Länder in den letzten Jahren moderne Verbandsstrafgesetze eingeführt haben, kann hierzulande nur ein Bußgeld gegen eine juristische Person verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die dementsprechende Vorschrift, § 30 OWiG, ist im Jahr 1968 eingeführt worden. Seinerzeit war man sich einig, dass eine echte Kriminalstrafe gegen Unternehmen mit zentralen Prinzipien des deutschen Strafrechts nicht vereinbar sei. Insbesondere seien Kollektive nicht schuldfähig. Der mit einer Strafe einhergehende sozialethische Tadel adressiere ein Individuum. Unternehmen könnten sich hingegen nicht für oder gegen das Recht entscheiden und seien daher weder schuld- noch straffähig. Diese Einwände haben in der heutigen Diskussion an Bedeutung verloren: Moderne Schuld- und Strafbegriffe lassen sich durchaus auf Unternehmen anwenden. Zudem gilt als ausgemacht, dass der Gesetzgeber nicht in erster Linie an strafrechtliche Konzepte gebunden ist, sondern an verfassungsrechtliche Vorgaben. Diese stehen der Einführung einer Unternehmensstrafe jedoch nicht entgegen. Dass Unternehmen als Kehrseite ihrer Freiheiten am Markt auch strafrechtliche Verantwortung für Kriminalität tragen müssen, lässt sich plausibel kommunizieren.

Geltendes Recht bedingt Ungleichbehandlung und Unsicherheiten

Auch praktische Gründe sprechen für die derzeitigen Reformbestrebungen. So begrenzt § 30 Abs. 2 OWiG die Bußgeldhöhe auf 10 Millionen Euro. Die Sanktionshöhe richtet sich also – anders als bei der natürliche Personen treffenden Strafe – nicht nach der individuellen Leistungsfähigkeit, beispielsweise dem Ertrag eines Unternehmens. Ein gedeckeltes Bußgeld schreckt große Unternehmen aber kaum ab, führt zu ungleichen Belastungen kleinerer und mittlerer Unternehmen und wird von der Gesellschaft kaum als angemessene Reaktion auf unternehmensbezogene Straftaten erachtet. Zwar versuchen Strafverfolgungsbehörden, die niedrige Sanktionshöhe durch eine großzügige Schätzung des abzuschöpfenden Mehrerlöses auszugleichen. Doch vermengt diese Strategie zwei verschiedene Spuren des Strafrechts – Abschöpfung und Strafe – und führt zu weiteren Ungleichbehandlungen.

Weitaus schlimmer wirkt sich in der Praxis der Umstand aus, dass bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht wie bei Straftaten das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip gilt. Verfolgungsbehörden haben daher ein weites Ermessen, ob und wie sie einem Verdacht nachgehen. In der Praxis machen Staatsanwaltschaften von diesem Ermessen ganz unterschiedlichen Gebrauch. Der Ablauf einer Ermittlung oder Bebußung eines Unternehmens hängt somit vom Sitz der Staatsanwaltschaft ab. Auch die in der Praxis wichtige Frage, ob und in welchem Ausmaß Compliance-Anstrengungen sanktionsmildernd berücksichtigt werden können, beantworten Staatsanwaltschaften unterschiedlich. Insgesamt erlaubt die gegenwärtige Rechtslage Unternehmen daher keine verlässliche Risikoabschätzung der Folgen von Rechtsverstößen.

Deutsches Recht nicht wettbewerbsfähig

Weil die deutschen Ordnungswidrigkeitentatbestände vergleichsweise zahm sind und selten auf ausländische Unternehmen angewandt werden, ist das deutsche Recht im Ausland beinahe unbekannt. Staaten, deren Strafrecht über weite Jurisdiktionsregeln und strenge Sanktionsmöglichkeiten verfügen, prägen die Entwicklung des internationalen Wirtschaftsstrafrechts. Es ist nicht mehr nur der amerikanische FCPA, der weltweit Standards für Unternehmen setzt. Auch der UK Bribery Act begründet – anders als nach den §§ 5 ff. OWiG – britische Strafgewalt, sobald ein Unternehmen im Vereinten Königreich Geschäfte tätigt. Dem kann Deutschland lediglich seine veralteten Bußgeldbestimmungen und Bibliotheken von Büchern zur Schuldfähigkeit juristischer Personen entgegenhalten. Für die drittgrößte Exportnation ist das zu wenig.

Neuorientiertung

Die Schwächen des deutschen Rechts lassen sich nicht durch einen minimalinvasiven Ansatz, das heißt eine Veränderung des § 30 OWiG, beseitigen. Anstatt am geltenden Recht herumzudoktern, sollte der Gesetzgeber ein neues Stammgesetz erarbeiten, wie dies u.a. auch in Österreich geschehen ist. Ein solches Gesetz sollte eine Ermittlungspflicht enthalten und mit neuartigen Einstellungsmöglichkeiten kombinieren, klare Zurechnungs- und Strafausschlussgründe benennen und Vorgaben für die strafmildernde Berücksichtigung von Compliance-Strukturen enthalten. Abzulehnen ist hingegen der u.a. von NRW vorgeschlagene, extrem resozialisierungsunfreundliche Ausschluss von der öffentlichen Auftrags- oder der Subventionsvergabe. Auch sollte die Möglichkeit der Mehrerlösabschöpfung von punitiven Elementen bereinigt und stattdessen eine Bemessung der Strafe am Ertrag vorsehen werden. Letztere sollte mit einer Bewährungsmöglichkeit für Ersttäter verbunden werden.

Ein modernes Unternehmensstrafrecht sollte sich schließlich auch zur Rechtsqualität der Sanktion bekennen, das heißt von Strafe oder Verbandsstrafe sprechen. Eine grundlegende Reform könnte die für Unternehmen nachteiligen Anwendungsungewissheiten und -ungleichheiten verringern. Auch international wäre für ähnliche Wettbewerbsverhältnisse gesorgt: Fortan müssten nicht nur deutsche Unternehmen den FCPA, sondern auch amerikanische Unternehmen das deutsche Recht kennen und ernst nehmen.

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