Rechtliche Risiken bei Sozialen Netzwerken

Social Media

Schon bei der Bezeichnung des Benutzernamens sind Regeln zu beachten. Hier geht es um das Namensrecht und das Markenrecht Dritter, deren Verletzung Unterlassungsansprüche auslösen. Bei der Wahl des Account-Bildes ist hinsichtlich der Nutzungsrechte das Urhebergesetz zu beachten. Falls Bilder Dritter verwendet werden, kommen das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild hinzu.

Ähnlich wie bei Portalwebsites reicht schon die Funktion als Anbieter, der dem Kunden die Nutzung von Telemedien ermöglicht, zur Einordnung als Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Es ist nicht ausschlaggebend, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Damit bietet auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazität benutzt, Teledienste an. Daraus resultiert die Verantwortlichkeit für den Internetauftritt und die Impressumsverpflichtung nach § 5 TMG. Der Impressumslink auf den Portalbetreiber ist insoweit nicht genügend.

Daneben sind gemäß § 13 Abs. 1 TMG Datenschutzhinweise nötig, die den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art und Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hinweisen. Der Diensteanbieter hat den Nutzer über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Er hat nach § 13 Abs. 4 TMG sicherzustellen, dass:

1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Verlauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach dessen Beendigung gelöscht oder gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5. Daten nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden können und
6. Nutzungsprofile nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.

Zusammen mit Telemedien dürfen personenbezogene Daten zudem nur verwendet werden, soweit das TMG oder eine andere Regelung, die sich auf Telemedien bezieht, es erlauben oder der Nutzer eingewilligt. Eine wirksame Erteilung einer elektronisch erteilten Einwilligung liegt vor, wenn:

1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Dienstanbieter sind gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, verantwortlich. Fremde Beiträge, zum Beispiel in Foren, können zu einer Inanspruchnahme als Störer führen. Letztlich müssen die verbreiteten Informationen der Wahrheit entsprechen. Ansonsten können dadurch Unterlassungs-, Gegendarstellungs-, oder gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden.

Zwar gilt auch in den sozialen Netzwerken die regelmäßig großzügig auszulegende Meinungsfreiheit. Gleichwohl dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber nicht verunglimpfen, leichtfertig Betriebsgeheimnisse offenlegen oder Wettbewerb im Netz betreiben. Eine übermäßige oder ausdrücklich untersagte Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur Kündigung auslösen.

Nachteilige „Zufallsfunde“ können für Einstellung und Karriere überaus hinderlich sein

Auch wenn Arbeitgeber in privat genutzten Netzwerken wie Facebook nicht gezielt nach Informationen über Bewerber suchen dürfen, können nachteilige „Zufallsfunde“ für Einstellung und Karriere überaus hinderlich sein. Auch ein wegen Migräne krankgeschriebener Arbeitnehmer löst Fragen aus, wenn er stundenlang bei Facebook online ist.

Eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann abgesehen von Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherorganisationen und Lizenzansprüchen von Rechteinhabern laut § 16 Abs. 3 TMG jeweils mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Die Geschäftsführung eines Anbieters kann persönlich zu einem Bußgeld gem. § 130, § 9 OWiG herangezogen oder bei Schadensverursachung von der Gesellschaft in Regress nach § 43 GmbHG genommen werden.

Eine weitere Gefahr für Nutzer bei sozialen Netzwerken ist “Phishing”, das heißt Versuche über gefälschte WWW-Adressen, E-Mail oder Kurznachrichten an Daten eines Internet-Nutzers zu gelangen, also Identitätsdiebstahl zu begehen, um mit den erhaltenen Daten beispielsweise Kontoplünderung oder Kreditkartenbetrug durchzuführen. Diese Art von sich ausbreitender Kriminalität basiert auf Social Engineering und erfolgt unter Ausnutzung leichtfertigen  Nutzerverhaltens. Die gezielten Angriffe auf Personen oder Unternehmen können großen Schaden anrichten. Mit Daten reich bestückte soziale Netzwerke locken Cyberkriminelle fast zwangsläufig an.

RA Reinhold Kopp

Reinhold Kopp leitet den Standort Berlin der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Aufsichts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Compliance und Corporate Governance. Zuvor war er von 1985 bis 1994 Chef der Staatskanzlei sowie Minister für Wirtschaft, Verkehr und Europa im Saarland und von 1998 bis 2007 Top Manager bei der Volkswagen AG, u. a. Leiter des Bereichs Außenbeziehungen und Generalbevollmächtigter. Er ist Mitglied im Vorstand des Instituts für Europäisches Medienrecht in Saarbrücken/Brüssel.

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