Ärzten und Akteuren drohen strengere Regeln

Korruption im Gesundheitswesen

Korrupte Ärzte können derzeit nur in Sonderfällen bestraft werden. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium soll das nun ändern. Auch Kassenärzte, die sich für das Verschreiben von Medikamenten und Medizinprodukten von der Industrie bezahlen lassen, sollen künftig strafrechtlich verfolgt werden. Für Akteure auf dem Gesundheitsmarkt bedeutet das gegebenenfalls eine Umstellung der bisherigen Drittmittel-, Förder- und Provisionspraxis.

Hintergrund für die Initiative aus dem aus dem Hause von Justizminister Heiko Maas ist ein aufsehenerregender Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012: Der für besonders wichtige Grundsatzfragen zuständige Große Strafsenat hat entschieden, dass Kassenärzte sich nicht wegen Korruption strafbar machen, wenn sie sich von Medikamentenherstellern dafür bezahlen lassen, dass sie bestimmte Medikamente verschreiben. Diese Entscheidung erlangte nicht nur Zustimmung. Teilweise wurde den Richtern politische Beeinflussbarkeit vorgeworfen: die Lobby von Pharmaunternehmen und Medizinprodukteherstellern habe gesiegt, hieß es.

Letztendlich blieb den Karlsruher Richtern jedoch nichts als ein Freispruch übrig. Denn das Gericht war an die geltende Gesetzeslage gebunden. Für moralische Wunschvorstellungen ist kein Platz, wenn sie nicht in Strafnormen niedergelegt sind. Und da Korruption im Kassenarztwesen nicht eindeutig als Straftat normiert war, konnte der Arzt im Fall des Großen Strafsenats nicht verurteilt werden.

Das missfiel dem Gericht. Es hat dem Gesetzgeber deshalb überraschend deutlich ins Buch geschrieben: „Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.“ (Az. GSSt 2/11)

Was sich ändern soll

Das Bundesministerium der Justiz hat jetzt einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines neuen Straftatbestandes vorgelegt. Sein Titel: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB-E). Er richtet sich an sämtliche Angehörige eines Heilberufs, für die eine berufsständische Kammer eingerichtet ist. Erfasst sind damit Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Keine Täter der Bestechlichkeit sollen hingegen etwa Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten sein können. Dies wird damit begründet, dass diese von ärztlichen Verordnungen, Zuweisungen und Empfehlungen abhängig seien und damit weniger als Bestochene als vielmehr Bestechende in Betracht kommen.

Den erfassten Heilberufsträgern droht Strafe, wenn sie „im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial im Wettbewerb einen anderen unlauter bevorzugen oder in sonstiger Weise ihre Berufsausübungspflichten verletzen.“

Spiegelbildlich soll auch derjenige sanktioniert werden, der dem Angehörigen des Heilberufs den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Strafandrohung liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen können bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.

Der neue Straftatbestand

Strafbares Verhalten liege – so das Bundesjustizministerium – nach dieser Vorschrift zum Beispiel in der Prämienzahlung durch Pharmaunternehmen für das Verschreiben bestimmter Medikamente. Auch die Teilnahme an, von Pharmaunternehmen finanziell unterstützten Fortbildungen seien erfasst. Dasselbe gilt für die Ausstattung mit Forschungsmitteln durch die Industrie.

Bestraft werden soll auch die Vermischung der ärztlichen Tätigkeit mit Beteiligungen des Arztes an Unternehmen, zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegediensten et cetera. Führt ein Arzt einem Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist, einen Patienten zu und erhält er für die Zuführung wirtschaftliche Vorteile, soll auch dies dem neuen § 299a StGB unterfallen. Es handelt sich hierbei letztlich um sogenannte “Kopfprämien”. Gewinnbeteiligungen, die zumindest mittelbar an die Zahl der überwiesenen Patienten anknüpfen, sollen stets sanktioniert werden. So liest es sich im Referentenentwurf.

Bestraft werden soll schließlich auch die korruptiv erkaufte “Verletzung von Berufsausübungspflichten“. Damit werden sämtliche berufsrechtliche Verstöße zur Straftat qualifiziert, wenn diese mittels Schmiergeld oder anderen Vorteilen veranlasst wurden. Jeglicher Pflichtverstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben kann danach als Anknüpfungspunkt für den Straftatbestand dienen. Der Referentenentwurf nennt beispielhaft vor allem das Verschreiben medizinisch nicht indizierter Behandlungen als relevante Verletzung der Berufsausübungspflichten.

Lückenhafte Initiative

Die Initiative ist grundsätzlich begrüßenswert: Es ist nicht erklärbar, warum Kassenärzte korruptionsstrafrechtlich besser gestellt werden sollen als zum Beispiel Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, die schon jetzt dem Amtsträgerstrafrecht unterfallen. Zu Recht besteht über die Fraktionsgrenzen hinweg Einigkeit, dass ein Verbot der Korruption im Gesundheitswesen im StGB festgeschrieben werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf den Bundestag und den Bundesrat passieren wird.

Kritikern geht der Entwurf nicht weit genug: Anders als im Bereich der Amtsträgerkorruption soll § 299a StGB-E nämlich nicht schon das bloße „Anfüttern“ von Ärzten durch die Pharmaindustrie unter Strafe stellen. Vielmehr verlangt der Entwurf eine konkrete Gegenleistung in Form der Bevorzugung z. B. des Medikamentenherstellers.

Der Entwurf lässt zudem Fragen offen. Insbesondere wie die Abgrenzung zu den gerade in der Forschung erforderlichen und legalen Drittmitteln aus der Industrie oder zur Finanzierung von Praxisausstattung erfolgen soll, ist unklar. Entscheidend ist, ob mit der finanziellen Ausstattung eine “unlautere” Gegenleistung verbunden ist – und das ist Auslegungsfrage im Einzelfall: Ein Graubereich mit hohem Risiko für Ärzte und andere Akteure im Gesundheitswesen, insbesondere Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller, Krankenhäuser usw.Einzelfragen werden daher anhand von Praxisfällen durch die Gerichte zu klären sein. Gewisse Anhaltspunkte bietet hier sicherlich die Erfahrung mit der Amtsträgerkorruption und der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Betroffene Ärzte, Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und Dienstleister im Gesundheitsmarkt sollten die bevorstehenden Regeln bereits heute zum Anlass nehmen, interne Regularien zu schaffen und Mitarbeiter zu schulen. Auch nur der Anschein korruptiven Verhaltens ist zu vermeiden. Schon dieser kann zukünftig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen. Und unabhängig davon, wie ein solches Verfahren ausgeht: Die Nebenwirkungen – Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrestierung und schlimmstenfalls Untersuchungshaft – sind gute Gründe, sich nicht in die Gefahr der Strafbarkeit zu begeben.

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