„Was habe ich denn davon, wenn ich das mache? Ich verkaufe dadurch kein zusätzliches Stück.“ Bemerkungen wie diese hört Bernd Kasper, Co-Gründer der Hamburger Compliance-Beratung Trinasco, immer wieder von Geschäftsführern, die Produkt-Compliance für zu teuer und aufwendig halten. Er reagiert dann gern mit einer Gegenfrage: „Warum haben Sie eine Feuerlöschanlage in Ihrem Lagerhaus? Brennt doch gar nicht, reine Geldverschwendung.“ Der Punkt ist klar: Es besteht immer ein Risiko, dass etwas passiert. Und ein Produktrückruf kann einen Mittelständler genauso zerstören wie ein Feuer die Werkshalle.
Die Zahlen geben Kasper recht. Im europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate gingen für das Jahr 2025 insgesamt 4.671 Warnmeldungen ein, 13 Prozent mehr als im Vorjahr. Jede Woche wurden im Schnitt 90 Produkte als gefährlich gemeldet, fast jedes dritte davon musste zurückgerufen werden. Ein großer Rückruf verursacht häufig Kosten in Millionenhöhe, Vertragsstrafen und Imageverlust kommen hinzu.
Hinzu kommen immer dichtere regulatorische Anforderungen. Seit Dezember 2024 gilt die General Product Safety Regulation (GPSR), der Cyber Resilience Act bringt zusätzliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, und die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie erneuert das Haftungsrecht erstmals seit den 1980er-Jahren grundlegend.
Compliance Manager kennen die Risiken, müssen sich intern aber oft erst Gehör verschaffen. Denn Produkt-Compliance gilt als sperrig, ihr Mehrwert ist schwer zu beziffern und der Kostendruck hoch. Kaspers Tipp: Produkt-Compliance darf kein Abschlussprojekt sein, das erst dann auf den Tisch kommt, wenn das Produkt fertig entwickelt ist. Sie muss vom ersten Konzeptionsgespräch an mitgedacht werden.
Neue Spielregeln
GPSR – EU 2023/988 (in Kraft seit 13. Dezember 2024)
Kernpflichten: Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen, Meldepflichten über das Safety Gate. Für bestimmte Wirtschaftsakteure: Benennung eines Verantwortlichen für Produktsicherheit und Konformität (PSCR).
Neue Produkthaftungsrichtlinie – EU 2024/2853 (Umsetzungsfrist: 9. Dezember 2026)
Sie ersetzt die alte Produkthaftungsrichtlinie von 1985 (85/374/EWG), die in Deutschland durch das Produkthaftungsgesetz von 1989 in nationales Recht umgesetzt wurde. Zentrale Neuerungen: Software gilt als Produkt. Haftungsmaßstab ist die berechtigte Nutzererwartung. Cybersicherheitsmängel können Produktfehler begründen. Bisherige Haftungsobergrenzen entfallen. Beweislast und Offenlegungspflichten werden zu Lasten der Hersteller verschärft.
Cyber Resilience Act – EU 2024/2847
Der CRA verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen zu Security by Design, Schwachstellenmanagement und Transparenz über die gesamte Lieferkette – inklusive Software Bill of Materials (SBOM). Die konkreten Anwendungsfristen sind gestaffelt.
Der Lifecycle im Detail
Rohstoffe
Compliance beginnt also schon bei der Auswahl der Rohstoffe. Wer sie einkauft, ohne zu prüfen, woher sie stammen, riskiert Probleme, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Die einschlägigen Regelwerke hier sind beispielsweise die EU-Entwaldungsverordnung und die Konfliktmaterialien-Regularien: Sie verpflichten Unternehmen, die Herkunft bestimmter Rohstoffe nachzuweisen und sicherzustellen, dass diese nicht aus problematischen Quellen stammen. Die Konsequenz eines Verstoßes ist weitreichender als viele ahnen. „Wenn ein Produkt problematische Rohstoffe enthält, ist es insgesamt nicht verkehrsfähig“, warnt Eric Wagner, Experte im Bereich Produkthaftungsrecht, spezialisiert auf präventive Risikovermeidung. Gemeinsam mit seinem Kollegen Marc Ruttloff führt er ein 20-köpfiges Team, das sich ausschließlich mit Produkt-Compliance befasst.
Produktfindung und Design
Spätestens wenn aus einer Idee eine konkrete Form entsteht, müssen regulatorische Anforderungen systematisch erfasst werden. Lieferantenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und eine Anforderungsliste mit allen relevanten europäischen Richtlinien und Normen gehören von Beginn an dazu. „Stellen Sie sich vor, eine Designabteilung findet klassische Bügeleisen langweilig und will etwas Futuristisches“, sagt Berater Bernd Kasper. Die Technikerinnen tüfteln begeistert, das Marketing läuft heiß. Und irgendwann, wenn das Produkt toll aussieht, fällt jemandem ein: Das muss ja noch getestet werden! „Dann hat man schon verloren“, sagt Kasper. Wer mit 230 Volt arbeitet, muss technische Sicherheit, Kennzeichnung, CE-Zeichen, Herstelleradresse, Warnhinweise und Schutzklasse nachweisen. All das muss von Beginn an mitgedacht werden, nicht am Ende. Kasper warnt hier vor dem verbreiteten Silodenken: Vertrieb und Entwicklung auf der einen Seite, Compliance irgendwo im Hintergrund.
Aus rechtlicher Perspektive ist die Designphase also die wichtigste und am stärksten unterschätzte. „Die technische Dokumentation muss so erstellt sein, dass sie über das gesamte Produktleben nachvollziehbar bleibt, auch wenn die betreffenden Personen nicht mehr im Unternehmen sind“, erklärt Marc Ruttloff, Partner bei Gleiss Lutz. Hinzu kommen Herausforderungen dadurch, dass viele Produkte heute mit Software versehen sind. Hier gilt es, sich frühzeitig Gedanken über Over-the-Air-Updates zu machen, also drahtlose Software-Aktualisierungen aus der Ferne. „Möchte ich das Produkt ständig zugriffsfähig halten, oder gehe ich den klassischen Weg, bei dem der Kunde selbst etwas installieren muss? Das sind Designentscheidungen, die man sich sehr genau überlegen muss“, sagt Eric Wagner. Die Ha
Produktion
Das erste Baumuster ist ein kritischer Prüfpunkt. Diese Golden Samples werden häufig unter Sonderbedingungen gefertigt, teils sogar handgebaut. „Auch wenn sie alle Anforderungen erfüllen, sagt das noch nichts darüber aus, ob die spätere Serienproduktion dasselbe leisten wird“, sagt Berater Bernd Kasper. Bei einer Bohrmaschine für den saisonalen Baumarkthandel lag die Ausfallrate etwa bei nahezu 90 Prozent. Der Hersteller hatte statt Kupferdraht einfachen Stahldraht mit Kupferlack verwendet, optisch auf den ersten Blick nicht zu unterscheiden, elektrisch allerdings gefährlich. Auch in weniger drastischen Fällen gilt: Pre-Shipment Inspections und die lückenlose Dokumentation der Bill of Materials pro Charge sind elementare Schutzmaßnahmen.
Transport und Wareneingang
Auch während des Transports können Compliance-relevante Veränderungen auftreten. „Wer etwa Schuhe oder Taschen im Ausland fertigen lässt, kennt die Gefahr von Chrom-VI“, sagt Berater Kasper: Bei hohen Containertemperaturen auf langen Seereisen kann ein schädlicher Stoff entstehen, was einen Verstoß gegen die REACH-Verordnung bedeutet.
Der Wareneingang ist ein zentraler Kontrollpunkt und in vielen Unternehmen einer der am stärksten vernachlässigten. AQL-Stichprobenkontrollen und produktspezifische Prüfpflichten sind etablierte Methoden, die in der Praxis von kleineren Unternehmen laut Kasper oft vernachlässigt werden.
Inverkehrbringen
Mit dem Inverkehrbringen beginnt die vollständige regulatorische Verantwortung. Ab diesem Punkt müssen alle Dokumentationen vorliegen, Verantwortlichkeiten klar zugewiesen sein – und, wo erforderlich, eine verantwortliche Person für Produktsicherheit und Konformität benannt werden. Zudem müssen die einschlägigen Aufbewahrungspflichten erfüllt werden. Korrekturen sind ab hier nicht mehr möglich.
Wer sein Produkt mit Over-the-Air-Updates ausgestattet hat, trägt die Verantwortung zudem länger als oft angenommen. Denn der Fernzugriff auf das Gerät verschiebt auch die Haftung nach hinten, wie Wagner erklärt: „Solange der Hersteller noch auf das Produkt zugreifen kann, muss er laufend kostenfreie Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen.“
Post-Market Surveillance und Feldmonitoring
Die GPSR hat die Anforderungen an die Marktbeobachtung erheblich verschärft. Ruttloff macht deutlich, dass Beobachtung allein nicht ausreicht: „Man kann sich nicht auf eine passive Rolle zurückziehen. Produktbeschwerden aufnehmen, dokumentieren, verarbeiten und die Augen offenhalten: Presse, Online-Medien, Social Media, Chats. Das gehört zu den Pflichten.“ Dabei müssen Unternehmen nicht nur die eigenen Produkte im Blick behalten, sondern auch Drittanbieterprodukte, die mit dem eigenen kompatibel sind und in Kombination ein zusätzliches Risiko erzeugen können.
Korrekturmaßnahmen und Rückruf
Kommt eine Fehlermeldung aus dem Feld, beginnt die Bewährungsprobe. In der Praxis werde dann oft nur der Einzelfall reguliert, warnt Wagner, ohne das große Ganze zu betrachten. „Haben wir da vielleicht ein grundsätzliches Problem, von dem auch andere Produkte betroffen sind, die draußen im Feld sind?“ Diese Frage stellen sich zu wenige. Dabei verbaut ein Hersteller dieselben technischen Baugruppen oft in mehreren Serien: Wer ein Problem mit Serie A erkennt und Serie B und C nicht einbezieht, obwohl darin dieselbe Technik steckt, handelt fahrlässig.
Entscheidend ist deshalb, alle Informationen früh an einem zentralen Punkt zusammenzuführen. „Wenn aber bereits ein Schadensfall eingetreten ist, negative Presse aufgeschlagen ist oder die Staatsanwaltschaft vor der Tür steht, wird der Handlungsspielraum immer kleiner“, sagt Wagner.
Ist das Ausmaß des Problems erkannt, folgt die schwierigste Abwägung: Was muss getan werden? Nicht jede Fehlfunktion löst Handlungspflichten aus; entscheidend ist, ob sie die Grenze des erlaubten Risikos überschreitet. Das Spektrum reicht von einer einfachen Warnung bis zum vollständigen Rückruf. Für die Risikobewertung empfiehlt Wagner ausdrücklich, externe Sachverständige einzubinden: Eine rein interne Bewertung lädt dazu ein, ihr später vorzuwerfen, das Unternehmen habe das Problem nicht wahrhaben wollen oder aus Kostengründen kleingeredet.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Produkt-Compliance ist kein Zustand, der sich einmal herstellen lässt. Sie ist Dauerbetrieb und muss im Streitfall nachvollziehbar dokumentiert sein. Entscheidend ist dabei die Qualität der Unterlagen, nicht nur ihr Vorhandensein: „Die neue Produkthaftungsrichtlinie erleichtert Beweislast und Offenlegung erheblich, interne Risikoanalysen, Sicherheitsprotokolle und Testberichte können leichter herausverlangt werden“, sagt Wagner. Wer im Schadensfall nur summarische Prüfberichte vorlegen kann, hat ein Problem.
Unternehmen brauchen deshalb ein Product Compliance Management System mit aktivem Rechtsmonitoring, Risikoanalyse, Produktbeobachtung und Rückrufmanagement. Auch kompatible Drittanbieterprodukte müssen systematisch ausgewertet und Informationen zentral gebündelt werden. In vielen Unternehmen, glaubt Ruttloff, ist die vollständige Umsetzung noch weit entfernt. „Da mag es den einen oder anderen geben, der im Moment so handelt, dass es in Zukunft zu unliebsamen Überraschungen kommen könnte.“ Jetzt gilt es zu handeln – damit der Feuerlöscher da ist, bevor die ersten Funken fliegen.
Praxisbeispiel Bosch
Wie groß Produkt-Compliance in einem globalen Konzern gedacht werden muss, zeigt ein Blick auf Bosch. Im konzernweiten Code of Conduct ist ein Grundsatz verankert, der in seiner Schlichtheit programmatisch ist: Rechtmäßigkeit, die Bosch-Werte und der Anspruch „Technik fürs Leben “ haben Vorrang vor Kundenwünschen. Konkret bedeutet das, so ein Bosch-Sprecher auf Nachfrage: Wenn ein Kunde etwas verlangt, das gegen geltendes Recht oder technische Sicherheitsstandards verstößt, wird dieser Wunsch abgelehnt. Mitarbeitende sind ausdrücklich verpflichtet, ihre Bedenken zu benennen.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Produkt. Das Heft können Sie hier bestellen.






