Wofür haften Compliance Officer? Teil 1/2

Haftung und Risiken

Garantenpflicht des Compliance-Officers

Der BGH hat in seiner sogenannten BSR-Entscheidung (BGH 5 StR 394/08) zum Pflichtenkreis eines Compliance-Officers ausgeführt: Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erheblichen Nachteil durch Haftungsrisiko oder Ansehensverlust bringen können.“ Überspitzt könnte man sagen, der BGH sieht neben den oben beschriebenen Aufgaben des Compliance-Officers auch einen an ihn gerichteten öffentlichen Auftrag. Er soll als verlängerter Arm der Staatsmacht im Unternehmen Straftaten unterbinden. Der BGH hat in seiner Entscheidung dem Compliance Officer eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten auferlegt, was gegebenenfalls wegen (vorsätzlichem) Unterlassen zu eigener Strafbarkeit führt.

Zivilrechtliche Verantwortung des Compliance-Officers

Diese strafrechtliche Erkenntnis ist auch auf das Zivilrecht übertragbar – weil es auch dort Garantenstellungen kraft Verantwortungsübernahme gibt, die zur Gefahrenbekämpfung verpflichten. Der strafrechtlichen Verantwortung entspricht die deliktische des Compliance-Officers gegenüber Dritten. Viel stärker aber kommt es auf die Haftung des Unternehmens für die Täter aber auch für seinen Compliance-Officer im Wege der Zurechnung von Verhalten an. Dies bedeutet: Ob ein Compliance-Officer selbstständiger Schutzgarant ist oder nicht, ist für die Zurechnung ohne Bedeutung. Jeder Compliance-Fehler, gleich durch wen er innerhalb des Unternehmens auf welcher Verantwortungsstufe begangen worden ist, kann zur Haftung des Unternehmens führen. Dies bedeutet aber auch, dass jedem Compliance-Officer der Regress im Rahmen der Innenhaftung droht – begrenzt durch arbeitsrechtliche Haftungsschranken.

Neben dem Risiko des Regresses durch das Unternehmen und der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten direkt aufgrund einer möglichen Garantenstellung, kommt – und das ist insoweit die gute Nachricht – eine vertragsrechtliche Eigenhaftung des Compliance Officers typischerweise nicht in Betracht. Der Arbeitsvertrag des Compliance Officers begründet in der Regel keine Schutzpflicht zugunsten des Geschädigten.

Das bedeutet in der Konsequenz: Die strafrechtliche Entscheidung zur Garantenstellung des Compliance Officers durch den BGH ist für die zivilrechtliche Haftung zwar praktisch nur begrenzt maßgebend – da oft die vorrangige vertragliche Haftung greift. Sie begründet aber die Möglichkeit einer deliktischen Durchgriffshaftung des Geschädigten unmittelbar gegen den Compliance-Officer.

§ 130 OWiG für den Compliance-Officer?

Eine weitere schlechte Nachricht für den Compliance-Officer mag ergibt sich im Hinblick auf die Aufsichtspflicht nach §§ 9, 30, 130 OWiG. Es scheint sich hier die Ansicht durchzusetzen, dass auch den Compliance-Officer die (Aufsichts-)Pflicht trifft zu verhindern, dass „aus dem Unternehmen heraus“ Straftaten begangen werden. Setzt sich diese Ansicht durch, wonach es aussieht, dürften zukünftig auch Compliance-Officer – neben den Organen der Gesellschaft – Adressaten von Bußgeldbescheiden werden. So findet sich in § 9 OWiG die Formulierung, dass jemand „ausdrücklich beauftragt“ werden kann, in „eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen“.

Der Compliance-Officer in der D&O-Versicherung

Hält man sich die vielfachen Risiken und Gefahren der Inanspruchnahme des Compliance-Officers vor Augen, so stellt sich die Frage der Versicherungsmöglichkeit im Rahmen einer D&O-Versicherung. Zu dem erweiterten Kreis versicherter Personen kann grundsätzlich auch der Compliance Officer zählen. Insofern lautet die gute Nachricht also: Der Compliance-Officer ist im Rahmen der D&O-Versicherung versicherbar. Es ist dabei aber darauf zu achten, dass er auch ausdrücklich in der Police als versicherte Person einer D&O-Versicherung aufgeführt wird. Aber hilft ihm dies auch, wenn er aufgrund der erwähnten Garantenstellung in ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit drohendem Bußgeld gerät? Es geht hier also um die Frage, ob die D&O-Versicherung leistet, wenn sich der Compliance-Officer wegen seiner Garantenstellung strafbar macht. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Die D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung – tatsächlich als eine Art „Berufshaftpflichtversicherung“ für Manager – verfolgt einen anderen Schutzzweck. Es geht um die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche – in erster Linie somit um zivilrechtliche Fälle.

Zwar ist es auch möglich, im Rahmen einer Regelung „vorbeugender Rechtskosten“ Versicherungsschutz in Form der Übernahme der Verteidigerkosten auch dafür zur Verfügung gestellt zu bekommen, dass gegen eine versicherte Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Für diese Deckungserweiterung steht aber in der Regel nur ein geringer Teil der Versicherungssumme zur Verfügung. Im Übrigen ist für derartige Leistungen üblicherweise auch ein Konnex zum jeweiligen Haftpflichtanspruch gefordert, das heißt für reine strafrechtliche Fragestellungen greift diese Regelung nicht.

Hinzu kommt, dass sich letztendlich der Versicherungsschutz häufig nicht auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Strafen, Geldbußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter erstreckt.

Das bedeutet: Soweit es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance-Officers geht, gewährt die D&O-Versicherung nur in einem dem Schutzzweck noch entsprechenden Umfang Versicherungsschutz hinsichtlich der sich aus einer Garantenstellung des Compliance-Officers ergebenden Risikos.

Fazit

Strafrechtliche und zivilrechtliche Fallstricke für den Compliance-Officer sind mithin ausreichend gegeben. Um zumindest zivilrechtliche Haftungsrisiken soweit wie möglich abzufedern, ist auf eine sorgfältige arbeitsvertragliche Regelung der Position des Compliance-Officers zu achten. Daneben sollten die Haftungsgefahren des Compliance-Officers durch Aufnahme als versicherte Person in einer D&O-Versicherung begrenzt werden. Dies ändert jedoch nichts an der drohenden strafrechtlichen Verantwortung, die sich je nach Ausgestaltung der Funktion des Compliance-Officers aus seiner Garantenpflicht ergeben kann, ebenso wie mögliche bußgeldrechtliche Gefahren.

Lesen Sie hier den zweiten Teil der Serie über Regelungen im Anstellungsvertrag.

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